Neuregelungen im UWG
Wettbewerbsrecht kurzgefasst
04.06.2008
1. Einführung
Die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) musste von den Mitgliedstaaten bis zum 12.6.07 in nationales Recht umgesetzt werden. Seit dem 12.12.07 müssen die Mitgliedsstaaten die neuen Regelungen anwenden. Da die Bundesrepublik die Umsetzungsfrist versäumt hat, wurde von der EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Obwohl die neuen Regelungen hierzulande unmittelbar also noch nicht gelten, müssen unsere Gerichte bei Streitigkeiten bereits die Wertungen der Richtlinie berücksichtigen. Es ist also zwingend, sich mit dem neuen Recht auseinander zu setzen und dies bei der Konzeption von Promotions zu berücksichtigen.
Im Übrigen wird der Gesetzgeber aller Voraussicht nach in allernächster Zeit eine entsprechende UWG-Änderung beschließen. Der Referentenentwurf vom 27.7.07 liegt den nachfolgenden Ausführungen zugrunde.
2. Zielsetzung dieses Beitrags
Die zu erwartenden Änderungen des UWG und die hieraus resultierenden Folgen für die Praxis sollen angerissen werden.
3. Anwendungsbereich
Die Richtlinie bezweckt allein den Schutz des Verbrauchers und dessen wirtschaftlicher Interessen, gilt mithin allein im B2C-Bereich, nicht im B2B. Aber ACHTUNG: Der Referentenentwurf sieht die Beibehaltung einheitlicher Regelungen für den B2C und B2B-Bereich vor. Dadurch ergibt sich z.T. eine Verschärfung der Rechtslage im B2B-Bereich!
4. Highlights
4.1 Wegfall der Wettbewerbsförderungsabsicht
Derzeit definiert § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG den Schlüsselbegriff der Wettbewerbshandlung auch über das subjektive Element der Wettbewerbsförderungsabsicht („..mit dem Ziel, …den Absatz oder den Bezug...zu fördern…“) vor. Künftig kommt es allein auf einen an objektiven Kriterien orientierten Zusammenhang zwischen Wettbewerbshandlung und Absatzförderung an. Ein solcher wird zu bejahen sein, wenn ein wirtschaftliches Interesse an Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung des Verbrauchers besteht.
NEU: Nunmehr können auch solche Werbemaßnahmen als Wettbewerbshandlung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG-E gewertet werden, die dem Bereich der Imagewerbung zuzurechnen sind. Allerdings hat die Praxis diesen Rechtssatz schon vorweggenommen (vergl. BGH GRUR 2003, 540 f).
4.2 Nachvertragliche Wettbewerbshandlungen
Bisher musste die beanstandete Handlung regelmäßig einen Marktbezug aufweisen. Dieser war z.B. bei der Erfüllung vertraglicher Pflichten und anderer Aktionen nach Vertragsschluss nicht gegeben.
NEU: Künftig wird nicht nur das Marktverhalten, sondern auch der Verkauf und die Lieferung von Produkten erfasst. Damit erlangt nun auch die Einbeziehung von AGB wettbewerbsrechtliche Bedeutung.
4.3 Blacklist
Anhang I der Richtlinie enthält eine Auflistung von Geschäftspraktiken, die ohne Wertungsmöglichkeit verboten sind. Aus Raumgründen hier nur ein Auszug in Stichworten:
- „Sie haben gewonnen“
- Advertorials (als Information getarnte Werbung)
- direkte Aufforderung an Kinder, ihre Eltern zum Kauf zu überreden
- Lockangebote
- Schneeballsysteme
- Vorspiegelung besonderer Verbraucherrechte
- unwahre Behauptung, ein Angebot sei befristet
- vorgeblich „kostenlose“ Angebote
4.4 Koppelungsverbot
Die Teilnahme an einem Gewinnspielen darf heute gem. § 4 Nr. 6 UWG nicht vom Erwerb einer Ware bzw. der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht werden. Die Richtlinie kennt kein generelles Koppelungsverbot, sondern verbietet lediglich einige Teilaspekte. Da die Mitgliedsstaaten keine strengeren Regelungen treffen dürfen, könnte das Koppelungsverbot bald Geschichte sein. Für die Beibehaltung des Koppelungsverbots kommt es darauf an, ob die Koppelung als unlautere Geschäftspraxis i.S. Art 5. der Richtlinie gewertet wird. Hierfür ist zunächst zu klären, ob deutschen Gerichten insoweit überhaupt eine Auslegungskompetenz zukommt.
4.5 Medienbruch
Fordert der Unternehmer den Verbraucher zum Kauf auf, muss er u.a. über
- wesentliche Merkmale des Produktes
- Preis und Lieferkosten
- Zahlungs- und Lieferbedingungen
- Rücktrittsrecht
informieren und zusätzlich Informationen gem. Gemeinschaftsrecht (!) wie zB Fernabsatz, E-Commerce etc. erteilen.
Je nach Medium der Verbraucheransprache (TV, Hörfunk, SMS etc) kann eine umfassende Information aufgrund zeitlicher Beschränkung nahezu unmöglich sein. Es genügt daher, wenn dem Verbraucher die wesentlichen Infos rechtzeitig vor Abgabe seiner Erklärung zur Verfügung gestellt werden, wobei ein Medienbruch wohl weiterhin nicht zulässig ist.
5. Zusammenfassung
Die Richtlinie harmonisiert das Wettbewerbsrecht aller Mitgliedsländer. Die Meßlatte wurde im Kompromissverfahren dabei im „mittleren“ Bereich angesiedelt. Da das deutsche UWG schon recht hohe Anforderungen aufgestellt hat, ist hierzulande keine signifikante Verschärfung des Wettbewerbsrechts zu erwarten. Einzelne Regelungen (s.o. Koppelungsverbot) mögen entschärft werden. Insoweit steckt der Teufel jedoch im Detail, so dass Werbetreibende sich vor allem vor dem Hintergrund der bereits aktuellen Pflicht der Gerichte zu Berücksichtigung der Wertungen der Richtlinie schon vor Wirksamkeit des neuen UWG beraten lassen sollten.
Hinweis:
Vorstehende Ausführungen dienen der Förderung des Verständnisses des Adressatenkreises für wettbewerbsrechtliche Anforderungen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und geben im Übrigen lediglich die aktuelle Rechtsauffassung des Autors wieder.
Oberhaching, Juni 2008
RA Ingo Philipps
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